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   AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21   

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AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21 (https://dejure.org/2022,3569)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 10.02.2022 - 2 C 239/21 (https://dejure.org/2022,3569)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 2 C 239/21 (https://dejure.org/2022,3569)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheifen zur Schadensminderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird "der danach erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 9).

    Die Schadensbeseitigung muss damit in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden, so dass kein Grund ersichtlich ist, dem Schädiger im Rahmen des § 249 BGB das Werkstattrisiko abzunehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Dem Schädiger ist damit die Möglichkeit entzogen, den Geschädigten darauf zu verweisen, einer übersetzten Forderung seine Einwände entgegen zu halten, vielmehr ist er durch die Möglichkeit der Abtretung möglicher Ausgleichsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 13).

    Zwar sind die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, der sich danach richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Deshalb kann die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag nicht ungeprüft gleichgesetzt werden, so dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung und Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 14).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    Nach § 249 Abs. 2 5.1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).
  • LG Bremen, 22.12.2021 - 4 S 187/21

    Geschädigter muss keine Nachunternehmer-Rechnungen offen legen!

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    - rer und der Fachwerkstatt im Fall der Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt gilt (im Anschluss an LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, Az. 4 S 187/21, Rz. Säff.).
  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VIZR.
  • LG Saarbrücken, 22.10.2021 - 13 S 69/21

    1. Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.02.2022 - 2 C 239/21
    Die Indizwirkung, dass die Geschädigte die in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus ihrer subjektiven Sicht auch für erforderlich halten durfte, ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass die abgerechneten Reparaturkosten im von ihr eingeholten Gutachten ebenfalls als notwendiger Reparaturaufwand vorgesehen waren (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2021, Az. 13 S 69/21, Rz. 9).
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